Minijob Midijob oder Selbständig

Minijob, Midijob oder Selbstständig?

Unterschiede der Beschäftigungsverhältnisse

Alltagshelfer und Arbeitgeber wissen oft nicht genau, welches Beschäftigungsverhältnis für sie am praktikabelsten ist. Dabei gibt es finanzielle und zeitliche Vorgaben.

AlltagshelferMinijob

Verdienst: Minijobber verdienen monatlich bis zu 450 Euro. Sie üben eine sogenannte geringfügige Beschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit aus. Bei einem Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten liegt die Verdienstgrenze bei 5400 Euro. Hierzu zählen auch Weihnachts- und Urlaubsgeld.

 

Zeitliche Beschränkung: Da auch Minijobber den Mindestlohn erhalten, dürfen sie regelmäßig monatlich nicht mehr als 52 Stunden arbeiten, um unter der Grenze von 450 Euro zu bleiben. Übt der Minijobber keine regelmäßige, sondern eine kurzfristige Beschäftigung – etwa einen Saisonjob – aus, kann er über drei Monate/ 70 Arbeitstage am Stück tätig sein und gilt als noch geringfügig beschäftigt.

 

Versicherung: Minijobber werden durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet und zahlen so gemeinsam mit dem Arbeitgeber ihren Teil in die Rentenversicherung ein. Auch für eine Unfallversicherung ist auf diesem Wege gesorgt. Der Minijobber kann sich auch von der Rentenversicherung befreien lassen. Eine Sozialversicherungspflicht besteht ebenfalls nicht.

 

Steuern: Arbeitgeber führen entweder eine Lohnsteuer von zwei Prozent als einheitliche Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale ab oder können sich für die individuelle Berechnung durch das zuständige Finanzamt entscheiden. Minijobber der Lohnsteuerklassen I, II, III oder IV sind nicht einkommenssteuerpflichtig, wenn sich der Arbeitgeber für eine Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen entscheidet, sofern sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte erhalten. Die Lohnsteuer kann auch vom Lohn des Minijobbers abgezogen werden.

 

Rechte: Auch Minijobber haben ein Recht auf Entgeltfortzahlung im vertraglich festgelegten Urlaub, während Krankheit, Mutterschutz und an Feiertagen.

 

 

Midijob

Verdienst: Die sogenannten Midijobs beschreiben Tätigkeiten, bei denen zwischen 450,01 und 850 Euro pro Monat verdient werden.

 

Zeitliche Beschränkung: Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 100 Stunden im Monat. Das macht etwa 25 Stunden pro Woche. Grundsätzlich geht es bei der Einstufung wie bei einem Minijob auch um das durchschnittliche Monatsgehalt, das heißt, es darf auch kurzfristig mehr gearbeitet werden.  Alle Jahreseinnahmen werden letztlich addiert und gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt berechnet.

 

Versicherung: Es besteht Sozialversicherungspflicht. Die Abgaben steigen langsam potenziell zum Verdienst an. Sie sind geringer als bei Vollbeschäftigten. Der Arbeitnehmer ist nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern über die zuständige Krankenkasse anzumelden. Midijobber sind über ihre Tätigkeit kranken- und arbeitslosenversichert. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.

 

Steuern: Midijobber sind gemeinhin steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist für die Klassen I bis IV auch als Midijobber allerdings nicht zu entrichten. Zudem gibt einen Ausschlag, ob der Midijob nebenberuflich ausgeübt wird. Neben einem Hauptberuf fallen unter Umständen hohe Abgaben an.

 

Rechte: Ein Midijobber genießt die gleichen Rechte wie ein Minijobber. Er hat ein Recht auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfristen. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf Information über weitere Arbeitsverhältnisse des Angestellten.

 

Selbstständig arbeiten

Verdienst: Selbstständig gemeldete Alltagshelfer schreiben Ihre Rechnungen selbst. Der Vorteil ist, sie dürfen so viel verdienen, wie sie möchten. Das hängt von ihrer Auftragslage ab.

 

Zeitliche Beschränkung: Zeitliche Eingrenzungen und Einkommensrichtlinien sind nur von Studierenden zu beachten, wenn sie weiterhin steuer- und versicherungsfrei arbeiten möchten. Jeder selbstständig Arbeitende ist in seiner Zeiteinteilung frei.

 

Versicherung: Selbstständige sind nicht gesetzlich pflichtversichert, sondern müssen sich selbst freiwillig krankenversichern. Es gilt, diverse Fristen einzuhalten und vorher bereits gesetzlich versichert gewesen zu sein. Unter Umständen funktioniert das auch über den Ehe- / Lebenspartner. Ansonsten müssen sich Selbstständige privat krankenversichern. Auch die Rentenversicherungsbeiträge werden selbst getragen. Gerade bei der Arbeit in Privathaushalten sind Haftpflicht- und Unfallversicherung empfehlenswert.

 

Steuern: Die Anmeldung der Selbstständigkeit erfolgt auf dem örtlichen Gewerbeamt. Dort wird auf dem ausgehändigten Gewerbeschein vermerkt, welchen Tätigkeiten der Selbstständige nachgeht. Im Anschluss sind Selbstständige, egal bei welcher Verdiensthöhe, voll steuerpflichtig.

 

Rechte: Die oben genannten Arbeitnehmerrechte entfallen für den Selbstständigen, da er sich seine Zeit selbst einteilt. Er sollte zudem selbst darauf achten, dass er nicht vom Arbeitgeber in eine Scheinselbstständigkeit gedrängt wird. Kennzeichnend hierfür sind Fälle mit nur einem Auftraggeber ohne freie Zeiteinteilung oder selbst definierten Stundenlohn.

 

Sonderfall Studenten

Studierende, die sich etwas hinzuverdienen möchten, sind aus einigen dieser Regeln ausgenommen. Sie dürfen eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten und nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen, wenn sie keine Sozialversicherungsabgaben zahlen möchten. Das würde auch den Ausschluss aus der Familienversicherung und die freiwillige Anmeldung bei der Krankenkasse bedeuten. Gleiches gilt für eine Überschreitung des Jahreseinkommens von 5400 Euro, wenn beispielsweise nur einer kurzfristigen Beschäftigung nachgegangen wurde.

 

 

 

 

 

* Die Informationen in diesem Artikel ersetzen keine individuelle Beratung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und allgemeine Gültigkeit. Weitere Checklisten finden Sie online.

 

 

 



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