Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Leistungen und Sparpotenziale der Grundversicherung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Leistungen und Sparpotenziale der Grundversicherung

Das Krankenversicherungsgesetz macht die Krankenpflegeversicherung für alle Personen, die in der Schweiz ihre Wohnstatt haben, zu einer obligatorischen Angelegenheit.

Darüber hinaus haben die Versicherten aber einigen Spielraum bei der Ausgestaltung der Grundversicherung, beispielsweise durch den Abschluss von Zusatzversicherungen. Aufgrund der Auswahl ist es umso wichtiger, die angebotenen Leistungen und die damit verbundenen Kosten zu kennen.

1. Abschluss der Grundversicherung

Die gesetzlichen Grundlagen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt. Darunter sind die Leistungen der Grundversicherung ebenso festgehalten wie der versicherungspflichtige Personenkreis und die Art und Weise der Versicherung. Im Fall der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedeutet dies eine Versicherung nach dem Modell der deutschen Privatkrankenkassen. Das wiederum heisst, dass jede Person, unabhängig von Alter oder Erwerbstätigkeit, einzeln versichert sein muss.

 

Wer muss in der Schweiz eine Grundversicherung abschliessen?

Ausschlaggebend ist in erster Linie der Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Die Versicherungspflicht ergibt sich daher für folgende Personen:

  • Personen, die in der Schweiz einen dauerhaften Wohnsitz haben. Bei Familien ist jedes Mitglied einzeln zu versichern – das gilt für Erwachsene ebenso wie für Kinder.
  • Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsgenehmigung, die eine Gültigkeit von drei oder mehr Monaten besitzt.
  • Erwerbstätige Personen, die eine Kurzaufenthaltsgenehmigung für weniger als drei Monate haben und deren ausländischer Versicherungsschutz nicht demjenigen der Grundversicherung entspricht.
  • Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsgenehmigung für mindestens drei Monate, gemäss dem Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen.
  • Personen, die für maximal drei Monate in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, für die sie aber laut Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen keine Aufenthaltsbewilligung brauchen.
  • Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben oder denen vorübergehender Schutz gewährt wurde.

 

Die Versicherungspflicht kann jedoch ebenfalls Personen betreffen, die ihren Wohnsitz, permanent oder nur zeitweilig, im Ausland haben, ihr Einkommen – Erwerb, Rente oder Arbeitslosengeld – aber weiterhin aus der Schweiz beziehen. Auch Arbeitnehmer, die von Firmenseite ins Ausland entsandt wurden, müssen weiterhin die obligatorische Grundversicherung in Anspruch nehmen.

 

Welche Fristen müssen beim Abschluss eingehalten werden?

Hier gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten, sowohl im Falle der Geburt in der Schweiz als auch bei einem späteren Zuzug. Der Versicherungsschutz der Grundversicherung ist dabei rückwirkend, das heisst er beginnt mit dem Einsetzen der Versicherungspflicht – jedenfalls sofern die dreimonatige Frist eingehalten wurde. Andernfalls wirkt der Versicherungsschutz erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung. Sind während dieses Zeitraums bereits Kosten entstanden, werden diese bei einem verspäteten Beitritt nicht übernommen. Dazu kann es wiederum passieren, dass die Versicherer aufgrund des Versäumnisses einen Prämienzuschlag erheben.

 

Besonderheiten der Grundversicherung

Eine der Besonderheiten des Krankenversicherungssystems der Schweiz ist die Art und Weise der Kostenverteilung. Denn die Kosten für die medizinische Versorgung setzen sich aus verschiedenen Elementen zusammen.

An erster Stelle stehen dabei die Prämien. Diese werden pro Kopf bezahlt und können in der Höhe unterschiedlich ausfallen, je nach Versicherer und Kanton. Ausserdem sind die Prämienzahlungen für Kinder und Jugendliche niedriger angesetzt. Wer überhaupt nur über begrenzte finanzielle Möglichkeiten verfügt, kann eventuell eine Prämienverbilligung in Anspruch nehmen. Wie hoch die Kostenbeteiligung an verordneten oder notwendigen Behandlungen für die Versicherten letztlich ist, errechnet sich aus dem Verhältnis von Franchise und Selbstbehalt.

Die Versicherungsnehmer haben in dieser Hinsicht aber einigen Gestaltungsspielraum. Das gilt hauptsächlich für die Franchise, die festgelegt, bis zu welchem Betrag Behandlungskosten innerhalb eines Kalenderjahres von den Versicherten selbst getragen werden. Erst wenn die Franchise ausgeschöpft wurde, springt die Krankenkasse bei der Begleichung der Kosten ein. Die Höhe kann individuell – aber im gesetzlichen Rahmen – angepasst werden, der Standardbetrag liegt bei CHF 300. Erwachsene können sich aber auch für eine jährliche Franchise von bis zu CHF 2.500 entscheiden. Das lohnt besonders für diejenigen, die nur selten einen Arzt aufsuchen müssen, denn dadurch können – ebenfalls in einem klar definierten gesetzlichen Rahmen – die Prämien gesenkt werden.

Dieses Vorgehen ist tatsächlich auch für Kinder möglich, die ansonsten bis zu einem Alter von 18 Jahren von der Zahlung der Franchise ausgenommen sind. Die Staffelung ist in diesem Fall aber deutlich niedriger angesetzt und liegt bei maximal CHF 600.

Weniger Spielraum bietet hingegen der Selbstbehalt. Diese Form der Kostenbeteiligung beträgt für den Versicherten bei allen Behandlungskosten, die über die abgeschlossene Franchise hinausgehen, 10 Prozent. Allerdings gibt es für den Selbstbehalt eine Obergrenze, die für Erwachsene bei CHF 700 und für Kinder bei CHF 350 liegt – alle darüber hinausgehenden Kosten übernimmt die Krankenkasse komplett.

2. Leistungen der Grundversicherung

Inhaltlich gibt es bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eigentlich keine Besonderheiten – der gewährte Schutz der Grundversicherung ist nämlich bei allen Krankenversicherern identisch. Unterschiede gibt es höchstens bei den dafür zu entrichtenden Prämien sowie der Serviceleistung, also bei der Qualität der Beratung etc.

 

Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Die Grundversicherung deckt die wichtigsten medizinischen Felder ab, so dass eine umfangreiche Versorgung geboten ist. Zu den garantierten Leistungen gehören

  • ambulante Behandlungen durch Ärzte und Chiropraktiker, ausserdem ärztlich verordnete Therapien durch Gesundheitsfachpersonen wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen, Logopäden und Ernährungsberater;
  • die von den genannten Ärzten und Chiropraktikern verordneten Medikamente, sofern sie in der Spezialitätenliste oder Arzneimittelliste mit Tarif aufgeführt sind, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Einsicht zur Verfügung stellt;
  • die von Ärzten und Chiropraktikern verordneten Analysen, die in der Analyseliste enthalten sein müssen;
  • Behandlung und Aufenthalt in den allgemeinen Abteilungen der Spitäler. Diese sollten für eine vollumfängliche Kostenbeteiligung der Krankenkassen in der entsprechenden Spitalliste des Wohn- oder Standortkantons geführt werden – bei Notfällen oder zwingenden medizinischen Gründen kann von dieser Regelung aber eine Ausnahme gemacht werden;
  • ein Beitrag an Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die auf Anordnung des Arztes zu Hause oder in Pflegeheimen erbracht werden;
  • Massnahmen der medizinischen Rehabilitation.

 

Dazu werden von den Krankenkassen CHF 180 pro Jahr für Brillengläser und Kontaktlinsen übernommen, die Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs verordnet werden. Der Betrag kann aber durchaus höher ausfallen, wenn sehr starke Sehfehler oder bestimmte Erkrankungen vorliegen. In solchen Fällen spielt das Alter des Patienten auch keine Rolle. Bei Hilfsmitteln und Apparaten, also Bandagen, Inhalations- und Atemtherapiegeräten etc., gilt ein bestimmter Höchstbetrag. Eine zahnärztliche Behandlung wird hingegen nur im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung des Kausystems beziehungsweise im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung vergütet.

Ebenfalls abgedeckt sind Behandlungen in EU- und EFTA-Staaten, die europäische Krankenversicherungskarte gewährt dabei Anspruch auf dieselben Sachleistungen, die auch im Aufenthaltsland Versicherte erhalten würden. Bei der Rückvergütung bestehen aber nationale Unterschiede. Das bedeutet, dass die versicherte Person womöglich zunächst in Vorleistung treten muss und die Rückvergütung erst nachträglich beantragen kann.

Der Höchstsatz, den die Krankenkassen bei Notfallbehandlungen in Nicht-EU-Ländern zahlen, liegt beim doppelten Betrag der Kosten, die bei der gleichen Behandlung in der Schweiz entstehen würden. Sollte eine weitere Reise in ein Land mit vergleichsweise hohen Gesundheits- und Transportkosten anstehen, lohnt sich daher eventuell eine zusätzliche Reiseversicherung.

 

Krankenkassen für die Schwangerschaft, Babys und Kinder

Die Leistungen bei einer Mutterschaft lassen sich in drei Bereiche untergliedern, nämlich Kontrolluntersuchungen, Stillberatung und Leistungen von Hebammen. Verläuft die Schwangerschaft normal, werden neben der Erstkonsultation mit Anamnese, einer klinischen und vaginalen Untersuchung und Beratung etc. insgesamt sechs weitere – zur Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne – von der Krankenkasse übernommen. Bestehen Risiken, kann das Untersuchungsintervall aber nach Ermessen der verantwortlichen Ärzte erhöht werden.

So verhält es sich auch mit den Ultraschalluntersuchungen in den nachfolgenden Schwangerschaftswochen. Bei einem unauffälligen Schwangerschaftsverlauf sind Routineuntersuchungen in der 12. bis 14., sowie der 20. bis 23. Woche vorgesehen. Das hierzu notwendige Aufklärungs- und Beratungsgespräch muss dokumentiert werden.

Ebenfalls in den Versicherungsleistungen enthalten ist der Ersttrimestertest, also unter anderem die Abklärung eines Risikos von Trisomie 21, 18 und 13 und weiteren mütterlichen und fötalen Faktoren. Für die damit verbundene Messung der Nackentransparenz und deren Anordnung müssen die ausführenden Ärzte über eine entsprechende Zusatzzertifizierung verfügen. Die Kostenübernahme des nicht-invasiven pränatalen genetischen Tests (NIPT) – wird nur durchgeführt, wenn nach dem Ersttrimestertest ein erhöhtes Risiko von Trisomie 21, 18 oder 13 zu erwarten ist – hat inzwischen eine Befristung bis zum 30. Juni 2017. Nachfolgeuntersuchungen im Falle eines positiven  Befundes des NIPT oder eines hochgradigen Verdachts auf eine der genannten Formen von Trisomie sind davon nicht betroffen.

Die Teilnahme an einem Geburtsvorbereitungskurs unterstützt die Krankenpflegeversicherung mit einem Betrag von CHF 150. Nach der Geburt gehört eine Kontrolle mit Zwischenanamnese sowie klinischer und gynäkologischer Untersuchung und Beratung zwischen der sechsten und zehnten Woche zu den Leistungen der Grundversicherung. Ebenfalls übernommen, allerdings mit einer Einschränkung auf drei Sitzungen, wird die Stillberatung durch eine Hebamme oder Pflegekräfte mit einer entsprechenden Ausbildung.

Zu den von der Krankenkasse gezahlten Leistungen von Hebammen gehören überdies

  • sechs Kontrolluntersuchungen bei einer normalen Schwangerschaft;
  • die Zusammenarbeit mit den Ärzten im Fall einer Risikoschwangerschaft;
  • die Anordnung von Ultraschallkontrollen;
  • die Betreuung im Wochenbett in den ersten 56 Tagen nach der Geburt. Das betrifft Hausbesuche, die zum einen der Pflege und Überprüfung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind dienen, zum anderen die Mutter bei der Pflege und Ernährung des Kindes unterstützen und anleiten sollen. Die Zahl der Hausbesuche ist jedoch beschränkt, im Normalfall auf 10, im Höchstfall auf 16. Das gilt auch für Zweitbesuche, die die Hebamme innerhalb der ersten 10 Tage nach der Geburt am gleichen Tag vornimmt.

 

Eine weitere gute Nachricht ist im Zusammenhang mit den anfallenden Kosten für Untersuchungen die Gesetzesänderung zur Kostenbeteiligung bei Mutterschaft vom März 2014: Die Befreiung von der Kostenbeteiligung – sowohl bei Franchise, Selbstbehalt als auch Spitalkostenbeitrag – gilt seither auch für Schwangerschaften, in denen Komplikationen auftreten.

 

Pflegekosten im Alter

Selbst bei einem gesunden Lebenswandel lassen sich verschiedenste Alterserscheinungen, die schlimmstenfalls zu einer immer grösseren Pflegebedürftigkeit führen, kaum ausschliessen. Mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind zwar einige Aspekte der Pflege im eigenen Zuhause oder einem Pflegeheim abgedeckt, aber eben längst nicht alle. Gezahlt wird unter anderem ein Beitrag an den Kosten von ärztlich angeordneten und notwendigen pflegerischen Leistungen, als da wären die Verabreichung von Spritzen, Verbandswechsel, Wundreinigung und –versorgung, das Messen von Puls und Blutdruck, die Beratung für die richtige Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte und die Fusspflege im Fall einer Diabeteserkrankung.

Bis zu einem bestimmten, festgesetzten Betrag gilt auch für diese Leistungen das Prinzip der persönlichen Kostenübernahme. Darüber hinaus anfallende Mehrkosten werden von den Wohnkantonen und –gemeinden getragen. Für alle Leistungen, die nicht mehr als pflegerische Massnahme im medizinischen Sinne verstanden werden, muss die versicherte Person selbst aufkommen. Das gilt für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe für das tägliche Kochen, Putzen und Einkaufen ebenso wie für Kost und Logis bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim.

 

Notwendigkeit freiwilliger Zusatzversicherungen?

Die Entscheidung für oder gegen freiwillige Zusatzversicherungen hängt natürlich weitestgehend von der persönlichen Situation ab. Wer beispielsweise befürchtet, im Alter auf umfassendere Unterstützung angewiesen zu sein, als sie von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wird, findet in einer entsprechenden zusätzlichen Versicherung womöglich eine sinnvolle Ergänzung – damit werden beispielsweise die sonst selbst aufzubringenden Kosten für Haushaltshilfen anteilig abgedeckt.

Im Grunde genommen gilt es das „Was brauche ich wirklich an Leistungen?“ gegen das „Was kann und will ich für die Krankenversicherung ausgeben?“ abzuwägen. Abgesehen davon ist es nicht unerheblich, wie attraktiv die zusätzlich angebotenen Leistungen überhaupt sind. Die können inhaltliche und preislich variieren, umfassen aber im Allgemeinen Folgendes:

  • Versicherungsnehmer erhalten bei eventuell notwendigen Krankenhausaufenthalten die freie Spitalwahl innerhalb der gesamten Schweiz, ebenso wie die freie Arztwahl im Krankenhaus. Es ist überdies möglich, sich die Unterbringung in einem Ein- oder Zweitbettzimmer zu sichern.
  • Neben konventionellen können auch alternative Behandlungsmethoden und Behandlungen durch nicht-ärztliche Therapeuten in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für psychotherapeutische Behandlungen.
  • Ausserdem ist der Umfang der Zahnbehandlungen – möglich sind durch die Zusatzversicherung unter anderem Zahnfüllungen bei Karies etc. – umfangreicher, Nichttpflichtmedikamente, Brillen und andere Hilfsmittel sowie bei Bade- und Erholungskuren werden finanziell unterstützt.

Den Mehrwert einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung muss jeder Versicherte für sich selbst abschätzen. Insbesondere hinsichtlich der altersbezogenen Leistungen muss aber beachtet werden, dass der Abschluss von Zusatzversicherungen für Versicherte zwischen 55 und 65 Jahren gar nicht oder nur unter Vorbehalten möglich sein kann.

3. Sparen bei der Grundversicherung

Einsparmöglichkeiten bieten, wie oben bereits ausgeführt, vor allem die anfallenden Prämien Einsparungen. Hier lohnt ein Vergleich, denn preisliche Unterschiede bestehen nicht nur zwischen den Versicherern, sondern auch je nach Kanton und zwischen den Regionen – bis zu drei verschiedene regionale Tarife können angeboten werden. Darüber hinaus ist auch das Alter der Versicherungsnehmer nicht unerheblich, gerade junge Erwachsene können von niedrigeren Prämien und weiteren Nachlässen für die wählbaren Franchisen profitieren.

 

Vergütungssysteme

Die Vergütungssysteme stehen in erster Linie nur für unterschiedliche Formen der Rückerstattung. Möglichkeiten zum Sparen bestehen in beiden Fällen kaum, wenngleich sich der Abschluss einer insgesamt kostengünstigen Krankenversicherung sehr wohl bei der Rückerstattung bemerkbar machen kann: Die kann bei günstigeren Anbietern mitunter länger auf sich warten lassen.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung Grafik 3

Allerdings sind die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen selbst in ein sehr viel umfassenderes Vergütungssystem integriert, das den Versicherten in der Tat bares Geld einbringt. Gemeint ist damit die Umverteilung der Lenkungsabgaben, also von CO2-Abgaben oder Abgaben auf umweltbelastende Stoffe. Im letzten Jahr führte das dazu, dass vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) pro Kopf CHF 62,40 über die Krankenkassen – die diesen Betrag mit den Prämienzahlungen verrechnen – zurückflossen.

 

Weitere Einsparmöglichkeiten

Neben der individuellen Festlegung von Franchise und Selbstbehalt gibt es jedoch noch einige andere Möglichkeiten, trotz des obligatorischen Abschlusses der Krankenversicherung den endgültigen Preis ein wenig zu drücken. Dazu zählen:

  • Die HMO (Health Maintenance Organization), also der Zusammenschluss einer Gruppe von Ärzten in einer gemeinsamen Praxis. Im Rahmen dieses Modells muss immer zuerst der zuständige Arzt in der HMO-Praxis konsultiert werden, bevor eine Überweisung an andere Fachärzte oder Therapeuten möglich ist.Ausnahmen: Für das Aufsuchen von Frauen- oder Augenarzt ist dieser Umweg nicht notwendig.
  • Das Hausarztmodell schränkt die eigentlich freie Arztwahl insoweit ein, dass im Falle einer Erkrankung immer zuerst der Hausarzt aufgesucht werden muss. Dies klingt zunächst nach einer Beschneidung der individuellen Freiheit, hat aber konkrete Gründe, wie es sich in folgendem Beitrag von Verivox genauer nachlesen lässt. So kommt es zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachbehandlungen, deren Kosten ansonsten auf die gesamte Versichertengemeinschaft umgelegt werden. Neben den dadurch möglichen Kosteneinsparungen für Versicherte und Versicherungen geht es zugleich um eine Qualitätssteigerung der medizinischen Versorgung, beispielsweise durch eine zentralere Sammlung von Patientendaten.

Dabei wird den Versicherten übrigens mitnichten ein Hausarzt vorgeschrieben: Es steht eine vom Versicherer erstellte Liste zur Auswahl, im Zweifelsfall kann sogar über einen gewünschten Hausarztwechsel verhandelt werden. Dazu bestehen Ausnahmeregelungen von dieser Verpflichtung, die beispielsweise für Kinder oder in Notfällen gelten.

  • Durch eine telefonische medizinische Beratung vor dem Arztbesuche lassen sich die Prämien weiter senken, allerdings hängt das ganz von den einzelnen Versicherern ab.
  • Ebenfalls möglich sind Einsparungen über das Bonus-Modell. In diesem Fall liegt die ursprüngliche Prämie 10 Prozent höher als üblich und es besteht keine Möglichkeit, die Franchise zu erhöhen. Dafür wird die Prämie mit jedem Jahr, in dem keine Leistungen bei der Versicherung in Rechnung gestellt werden, abgesenkt – innerhalb von fünf Jahren auf maximal die Hälfte der ursprünglichen Prämienhöhe.

4. Wechsel des Versicherers

Natürlich besteht auch bei der Grundversicherung, wie bei den Zusatzversicherungen, die Möglichkeit, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Das Vorgehen ist dabei denkbar einfach, dennoch gilt es einige Stolperfallen zu vermeiden.

 

Einhalten von Kündigungsfristen

Dazu gehören die geltenden Kündigungsfristen, von denen eine zum 30. November ausläuft. Das Bundesamt für Gesundheit genehmigt nämlich jeweils im Herbst die Prämien für das nächste Jahr, die von den Krankenkassen in schriftlicher Form bis Ende Oktober weitergegeben werden müssen. Die andere Möglichkeit, falls eine ordentliche Franchise von CHF 300 besteht, ist die Kündigung zum 30. Juni. Hier gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Ausschlaggebend für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Versicherer und nicht der Poststempel. Eine – seltene – Prämienerhöhung im Jahresverlauf gibt der versicherten Person übrigens kein ausserordentliches Kündigungsrecht. Des Weiteren ist zu beachten, dass für Zusatzversicherungen andere Fristen gelten.

 

Mögliche Konsequenzen des Versicherungswechsels

Das Einhalten der Fristen empfiehlt sich auch deshalb, weil das Versicherungsverhältnis mit dem neuen Anbieter erst dann beginnt, wenn der neue Versicherer dem alten den Wechsel mitgeteilt hat. Bis dahin bleibt die Versicherung bei der bisherigen Krankenkasse bestehen. Wird der Versicherungswechsel, aus welchen Gründen auch immer, erst zu spät oder gar nicht gemeldet, hat das aber lediglich für den Versicherer Konsequenzen. Denn in diesem Fall wird das Erlöschen des bislang gültigen Versicherungsverhältnisses aufgeschoben, der möglicherweise durch die Prämiendifferenz entstandene Schaden muss der versicherten Person ersetzt werden.

Wer mit Zahlungen bei seiner Krankenkasse noch in Rückstand ist, kann die Möglichkeit des Wechsels nicht wahrnehmen. Dazu müssen erst die ausstehenden Kosten beglichen werden. Sollte dennoch ein dahingehender Versuch unternommen werden, ist die Kündigung bis zur fristgerechten Rückzahlung ungültig – ausser die offenen Prämien und Kostenbeteiligungen wurden nicht ordentlich durch die Versicherung angemahnt.

5. Eigenverantwortung bei den Gesundheitskosten

Tatsächlich kann jeder Einzelne einen nicht unerheblichen Teil dazu beitragen, die Gesundheitskosten in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Meist ist hierfür gar nicht viel notwendig, ein waches Auge auf die eigene körperliche Verfassung und den Lebenswandel ist oft schon ausreichend.

 

Ausgewogene Lebensführung

So trägt der Lebensstil selbstverständlich auch zur eigenen Gesundheit bei, mit einem entsprechenden Einfluss auf entstehende Gesundheitskosten. Wichtig ist vor allem, neben anderen Faktoren, eine ausgewogene Ernährung. Das bedeutet unter anderem auch Abwechslung auf dem Teller, am besten mit einer täglichen Portion Obst und Gemüse. Fisch und Fleisch sind erlaubt, sollten aber massvoll genossen werden. Wer zugleich auch der Umwelt etwas Gutes tun möchte, greift zu regional und saisonal verfügbaren Produkten – die haben zudem den Vorteil, zur jeweiligen Zeit frisch erhältlich zu sein, auf Konserven und Tiefkühlprodukte kann also verzichtet werden.

Daneben gilt es auch auf den Flüssigkeitshaushalt zu achten, der bei einer länger anhaltenden Unterversorgung zu Müdigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten führen kann. Trinken ist dabei umso wichtiger, wenn die gesunde Ernährung Hand in Hand geht mit sportlicher oder wenigstens allgemein körperlicher Betätigung. Bewegung an der frischen Luft stärkt bekanntermassen das Immunsystem, dazu muss nicht einmal Hochleistungssport betrieben werden – regelmässige Spaziergänge tun in dieser Hinsicht auch ihren Dienst.

 

Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen

Kommt es trotz allem einmal zu gesundheitlichen Problemen, sollte vor dem Gang zum Arzt überdacht werden, ob dieser wirklich zwingend notwendig ist. In vielen Fällen ist möglicherweise die Beratung in der Apotheke schon ausreichend, Beratungszentren können ebenfalls – unentgeltlich – als erster Ansprechpartner fungieren. Zudem muss auch keineswegs bei allen Beschwerden gleich ein Facharzt aufgesucht werden, in vielen Fragen kann schon der Hausarzt helfen. Ist das Problem dann doch schwerwiegender, übernimmt dieser natürlich umgehend die Überweisung an einen Spezialisten.

Kosten lassen sich beispielsweise auch durch das Zurückgreifen auf Generika einsparen. Deren Wirkstoffe entsprechen bei einem deutlich geringeren Preis dem der Originalmedikamente. Auch in diesem Fall können Apotheker und Ärzte mit ihrer Beratung weiterhelfen.

 

 



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